Referentenentwurf des Innenministeriums zur Änderung des Geschlechtseintrags 2021

Bearbeitungsstand: 25.01.2021 11:40 Uhr
Referentenentwurf
des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bun-
desministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Änderung des Ge-
schlechtseintrags
A. Problem und Ziel
Am 1. Januar 1981 trat das „Gesetz zur Änderung der Vornamen und die Feststellung der
Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen“ (Transsexuellengesetz – TSG) in Kraft.
Das Gesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen Menschen, die zwar ein biologisch ein-
deutiges Geschlecht haben, sich jedoch dem anderen Geschlecht zugehörig fühlen (Trans-
sexuelle), ihre Vornamen und ihren Geschlechtseintrag in Personenstandsregistern ändern
lassen können. Um den Betroffenen die Möglichkeit zu geben, entweder nur die Vornamen
zu ändern („kleine Lösung“) oder zusätzlich die andere Geschlechtszugehörigkeit feststel-
len zu lassen („große Lösung“), waren unterschiedliche Voraussetzungen vorgesehen. Das
Bundesverfassungsgericht hat in verschiedenen Entscheidungen Teile des TSG für verfas-
sungswidrig erklärt, so dass aktuell sowohl für den Vornamens- als auch den Geschlechts-
wechsel die gleichen Voraussetzungen gelten. Es ist stets ein gerichtliches Verfahren
durchzuführen, in dem zwei Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt werden, ob
sich die betroffene Person aufgrund der transsexuellen Prägung dauerhaft dem anderen
Geschlecht als zugehörig empfindet und festgestellt wird, dass seit mindestens drei Jahren
der Zwang besteht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben. Im Jahr 2019 hat es ca.
2600 Verfahren nach dem TSG gegeben.
Für intersexuelle Menschen wurde im Dezember 2018 mit dem „Gesetz zur Änderung der
in das Geburtenregister einzutragenden Angaben“ die Möglichkeit geschaffen, durch eine
Erklärung nach § 45b Personenstandsgesetz (PStG) gegenüber dem Standesamt den Ge-
schlechtseintrag zu ändern, wenn eine ärztlich bescheinigte Variante der Geschlechtsent-
wicklung vorliegt. Zusätzlich wurde in § 22 Absatz 3 PStG die Geschlechtsangabe „divers“
eingefügt. Der Gesetzgeber hatte damit die Vorgaben des BVerfG aus der Entscheidung
vom 10. Oktober 2017 (1 BvR 2019/16) umgesetzt, in dem die Unvereinbarkeit von § 22
Absatz 3 PStG a.F. mit dem Grundgesetz festgestellt wurde, solange nach § 21 Absatz 1
Nummer 3 PStG eine Pflicht zur Beurkundung des Geschlechts im Geburtenregister be-
steht. Bis zum 30. September 2020 wurden in Deutschland knapp 1600 Erklärungen nach
§ 45b PStG abgegeben; in ca. 300 Fällen wurde dabei – neben dem Wechsel zwischen
den Angaben „männlich/weiblich“ und dem Offenlassen des Geschlechtseintrags – von der
Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Angabe „divers“ für den Geschlechtseintrag zu wählen.
Durch das vorliegende Gesetz zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags soll
das Verfahren zur Änderung des Geschlechtseintrags und zur Änderung des Vornamens
für transgeschlechtliche Menschen erleichtert und das TSG abgeschafft werden. Die Rege-
lungen sollen dafür neu gefasst und mit den Regelungen für intergeschlechtliche Menschen
(Personen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung) in einem neuen Gesetz zusam-
mengefasst werden.
Dabei werden für die beiden Betroffenengruppen neben den Verfahren zur Änderung des
Geschlechtseintrags und des Vornamens auch die gebotenen Folgeregelungen, wie bei-
spielsweise das Offenbarungsverbot oder die Regelungen zu Renten und vergleichbaren
wiederkehrenden Leistungen zusammengefasst. Das TSG und die materiell-rechtlichen

2 – Bearbeitungsstand: 25.01.2021 11:40 Uhr
Regelungen im PStG zur Änderung des Geschlechtseintrags von intergeschlechtlichen
Menschen sollen zugleich aufgehoben werden.
B. Lösung
Mit dem Entwurf sollen die materiellen Voraussetzungen für die Änderung des Ge-
schlechtseintrags und der Vornamen sowohl für inter- als auch für transgeschlechtliche
Menschen in einem eigenen Gesetz geregelt werden. Für die Änderung des Ge-
schlechtseintrags bei Transgeschlechtlichkeit ist ein Gerichtsverfahren durchzuführen. Bei
Volljährigen ist hierfür neben dem dauerhaften und ernsthaften Zugehörigkeitsempfinden
zu einem anderen als dem eingetragenen Geschlecht oder zu keinem Geschlecht eine vor-
herige qualifizierte Beratung erforderlich. Diese Beratung, über die eine begründete Be-
scheinigung zu erteilen ist, ersetzt die derzeit erforderlichen zwei Gutachten. Damit die be-
ratende Person die erforderlichen Qualifikationen hat, sieht der Entwurf in § 5 des Gesetzes
über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen entsprechende Anforde-
rungen vor. Bei Jugendlichen bleibt es im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens bei der
Einholung eines Gutachtens, durch das die Dauerhaftigkeit und Ernsthaftigkeit des Zuge-
hörigkeitsempfindens zu einem anderen als dem eingetragenen Geschlecht bestätigt wer-
den muss. Minderjährige sollen so vor unreflektierten Entscheidungen geschützt werden
und insbesondere begleitende oder sich anschließende medizinische, häufig irreversible
Maßnahmen nur in tatsächlich begründeten Fällen durchführen lassen. Das vom Gericht
eingeholte Gutachten soll den Minderjährigen und den Familien helfen, die Folgen eines
Geschlechtswechsels vor der Entscheidung umfassend einschätzen zu können.
Für die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen bei Intergeschlechtlichkeit
soll es – wie im geltenden § 45b PStG – auch an dem neuen Regelungsstandort bei der
Erklärung unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung oder der eidesstattlichen Versiche-
rung beim Standesamt bleiben.
Das Gesetz sieht für beide Personengruppen für die jeweiligen Verfahren einen Anspruch
auf qualifizierte Beratung durch staatlich anerkannte Stellen vor.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund entstehen Haushaltsausgaben für die Anerkennung und Finanzierung der
Beratungsstellen nach § 5 des Gesetzes über die Änderung des Geschlechtseintrags und
der Vornamen.
Diesen Kosten für den Bund stehen Einsparungen der Länder in Höhe von jährlich rund […]
Euro gegenüber, da künftig in Verfahren zur Änderung des Geschlechtseintrags bei Trans-
geschlechtlichkeit im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe weniger Gutachterkosten über-
nommen werden müssen.

3 – Bearbeitungsstand: 25.01.2021 11:40 Uhr
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger, die eine Änderung des Geschlechtseintrags bei Transsexualität
anstreben, müssen zuvor eine qualifizierte Beratung in Anspruch nehmen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es werden keine Vorgaben – auch keine Informationspflichten – für die Wirtschaft einge-
führt, vereinfacht oder abgeschafft, so dass kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die
Wirtschaft entsteht.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch das Gesetz entsteht für den Bund zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da die Anerken-
nung der Beratungsstellen durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Auf-
gaben (BAFzA) erfolgen soll.
F. Weitere Kosten
Das Gesetz wirkt sich nicht auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbeson-
dere nicht auf das Verbraucherpreisniveau aus.

4 – Bearbeitungsstand: 25.01.2021 11:40 Uhr
Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, für
Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Justiz und
für Verbraucherschutz
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Änderung des Ge-
schlechtseintrags
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vor-
namen
(Geschlechtseintragsänderungsgesetz – GeschlEintrÄndG)
§ 1
Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen wegen Intergeschlechtlich-
keit
(1) Eine Person mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung kann gegenüber dem
Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personen-
standseintrag durch eine andere in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgese-
hene Angabe ersetzt oder gestrichen werden soll. Liegt kein deutscher Personenstands-
eintrag vor, kann die Person gegenüber dem Standesamt erklären, welche der in § 22 Ab-
satz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben für sie maßgeblich ist oder
dass keine Geschlechtsangabe erfolgen soll. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt wer-
den.
(2) Mit der Erklärung kann die Person auch die vorhandenen Vornamen ändern.
(3) Eine Variante der Geschlechtsentwicklung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 liegt
vor, wenn die Person wegen der das Geschlecht bestimmenden Erbanlagen, der hormona-
len Anlagen und des Genitals weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht
eindeutig zugeordnet werden kann.
(4) Das Vorliegen der Variante der Geschlechtsentwicklung ist durch die Vorlage einer
ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. Verfügt die Person über keine ärztliche Beschei-
nigung einer erfolgten medizinischen Behandlung und könnte das Vorliegen einer Variante
der Geschlechtsentwicklung wegen der Behandlung nicht mehr oder nur noch nach unzu-
mutbaren Untersuchungen ärztlich bescheinigt werden, kann die Person dies an Eides statt
versichern.
(5) Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein
gesetzlicher Vertreter die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 abgeben. Im Übrigen
kann ein Kind die Erklärungen nur selbst abgeben; es bedarf hierzu jeweils der Zustimmung
seines gesetzlichen Vertreters. Stimmt der gesetzliche Vertreter nicht zu, so ersetzt das
Familiengericht die Zustimmung, wenn die Änderung des Geschlechtseintrags oder der

5 – Bearbeitungsstand: 25.01.2021 11:40 Uhr
Vornamen dem Kindeswohl nicht widerspricht. Das Verfahren vor dem Familiengericht ist
eine Kindschaftssache nach Buch 2 Abschnitt 3 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
liensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(6) Für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt zuständig, das das Ge-
burtenregister für die betroffene Person führt. Ist die Geburt nicht in einem deutschen Ge-
burtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister oder Le-
benspartnerschaftsregister der Person führt. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist
das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person ihren Wohnsitz hat
oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine
Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt
ein Verzeichnis der nach den Sätzen 3 und 4 entgegengenommenen Erklärungen.
§ 2
Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen wegen Transgeschlechtlich-
keit
(1) Auf Antrag einer volljährigen Person, die nicht unter § 1 fällt und die sich nicht dem
in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht als zugehörig empfindet, ordnet das Ge-
richt an, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag
durch eine andere in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehene Angabe
nach dem Wunsch der Person zu ersetzen oder zu streichen ist, wenn

  1. die Person den ernsthaften und dauerhaften Wunsch der Änderung des Ge-
    schlechtseintrags äußert,
  2. mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden
    zum anderen oder keinem Geschlecht nicht mehr ändern wird, und
  3. sie eine Beratungsbescheinigung nach § 5 Absatz 2 vorlegt.
    Liegt kein deutscher Personenstandseintrag vor, stellt das Gericht auf Antrag fest, welche
    der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben für die Person
    maßgeblich ist oder ob auf die Angabe einer Geschlechtsbezeichnung verzichtet wird.
    (2) In der Entscheidung nach Absatz 1 kann das Gericht auf Antrag der Person auch zu-
    sätzlich oder ausschließlich ihre vorhandenen Vornamen ändern.
    § 3
    Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen wegen Transgeschlechtlich-
    keit bei Minderjährigen
    (1) Ist in Verfahren nach § 2 die Person minderjährig, holt das Gericht das Gutachten
    einer Person ein, die aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung mit den Beson-
    derheiten der Transgeschlechtlichkeit ausreichend vertraut ist. In dem Gutachten ist dazu
    Stellung zu nehmen, ob sich die betroffene Person ernsthaft und dauerhaft nicht dem ein-
    getragenen Geschlecht als zugehörig empfindet und mit hoher Wahrscheinlichkeit anzu-
    nehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zu einem anderen Geschlecht nicht
    mehr ändern wird.
    (2) Für den Antrag nach Absatz 1 muss die minderjährige Person das 14. Lebensjahr
    vollendet haben und bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Stimmt
    der gesetzliche Vertreter nicht zu, so ersetzt das Familiengericht die Zustimmung, wenn die

6 – Bearbeitungsstand: 25.01.2021 11:40 Uhr
Änderung des Geschlechtseintrags oder der Vornamen dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Das Verfahren vor dem Familiengericht ist eine Kindschaftssache nach Buch 2 Abschnitt 3
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit.
§ 4
Berechtigte
Berechtigt im Sinne dieses Gesetzes ist, wer

  1. Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
  2. als Staatenloser oder heimatloser Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
    hat,
  3. als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling seinen Wohnsitz im Inland hat oder
  4. als Ausländer, deren Heimatrecht keine vergleichbare Regelung kennt,
    a) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt,
    b) eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im
    Inland aufhält,
    c) eine Blaue Karte EU besitzt.
    § 5
    Beratung und Beratungsbescheinigung
    (1) Jede Person hat für ein Verfahren nach diesem Gesetz einen Anspruch auf eine
    kostenfreie qualifizierte Beratung durch eine anerkannte Beratungsstelle im Sinne des Ab-
    satzes 3 zu Voraussetzungen und Folgen der Änderung des Geschlechtseintrags. Die Be-
    ratung muss je nach Bedarf von einer aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung
    mit den Besonderheiten der Intergeschlechtlichkeit oder Transgeschlechtlichkeit ausrei-
    chend vertrauten Person erfolgen. Im Rahmen der Beratung hat auch eine Aufklärung über
    die Tragweite einer Entscheidung zur Änderung des Geschlechtseintrags einschließlich
    möglicher Folgen und Risiken zu erfolgen.
    (2) Über die Beratung ist auf Anforderung eine Bescheinigung auszustellen, die zur
    Vorlage in einem Verfahren nach § 2 dient. Sie muss Aussagen darüber enthalten, ob der
    Wunsch zur Änderung des Geschlechtseintrags ernsthaft und dauerhaft erscheint und mit
    hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich das Zugehörigkeitsempfinden zum
    anderen Geschlecht oder zu keinem Geschlecht nicht mehr ändern wird. Die Bescheinigung
    ist mit einer auf den jeweiligen Einzelfall bezogenen Erläuterung zu begründen und von der
    verantwortlichen Person zu unterzeichnen.
    (3) Die Anerkennung als Beratungsstelle kann nur erteilt werden, wenn eine qualifi-
    zierte Beratung im Sinne von Absatz 1 gewährleistet ist. Sie erfolgt durch das Bundesamt
    für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Es können auch Einzelpersonen anerkannt
    werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht
    oder nicht mehr vorliegen. Eine anerkannte Beratungsstelle hat Anspruch auf Förderung
    durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, wenn sie für die
    Beratung geeignete Personen im Sinne des Absatzes 1 vorhält.

7 – Bearbeitungsstand: 25.01.2021 11:40 Uhr
§ 6
Gerichtliches Verfahren
(1) Auf das gerichtliche Verfahren nach §§ 2 und 3 sind die Vorschriften des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Zuständig sind ausschließlich die Amtsgerichte, die ihren Sitz am Ort eines Land-
gerichts haben. Ihr Bezirk umfasst insoweit den Bezirk des Landgerichts. Haben am Ort
des Landgerichts mehrere Amtsgerichte ihren Sitz, so bestimmt die Landesregierung durch
Rechtsverordnung das zuständige Amtsgericht, soweit nicht das zuständige Amtsgericht
am Sitz des Landgerichts schon allgemein durch Landesrecht bestimmt ist. Die Landesre-
gierung kann auch bestimmen, dass ein Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte
zuständig ist. Sie kann die Ermächtigungen nach Satz 3 und 4 durch Rechtsverordnung auf
die Landesjustizverwaltung übertragen.
(3) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Person ihren Wohnsitz oder,
falls ein solcher im Geltungsbereich dieses Gesetzes fehlt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hat; maßgebend für die Zuständigkeit ist der Zeitpunkt, in dem der Antrag eingereicht wird.
Hat die Person die deutsche Staatsangehörigkeit und ist eine Zuständigkeit nach Satz 1
nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.
(4) In dem Antrag nach §§ 2 und 3 soll das Verfahrensziel bezeichnet werden. Dem
Antrag auf Änderung des Geschlechtseintrags nach § 2 ist die Bescheinigung über die Be-
ratung nach § 5 beizufügen.
§ 7
Wirksamkeit der Entscheidung des Gerichts, Aufhebung
(1) Die Entscheidung in Verfahren nach den §§ 2 und 3 wird erst mit Rechtskraft wirk-
sam.
(2) Auf Antrag einer Person, deren Geschlechtseintrag oder Vornamen nach dem
Transsexuellengesetz oder nach den §§ 2 und 3 geändert worden ist und die sich wieder
dem vor der Entscheidung eingetragenen Geschlecht als zugehörig empfindet, ist die Ent-
scheidung durch das Gericht aufzuheben. Das Gericht hat in seiner Entscheidung zugleich
anzuordnen, dass die Person wieder mit ihrem vor der Entscheidung angegebenen Ge-
schlecht einzutragen ist und wieder die früheren Vornamen führt. Für das Verfahren gelten
die Vorschriften der §§ 2 bis 6 entsprechend, das Gericht kann auf die Vorlage einer Bera-
tungsbescheinigung und die Einholung eines Gutachtens verzichten.
§ 8
Wirkungen der Änderung des Geschlechtseintrags
(1) Nach der Änderung des Geschlechtseintrags richten sich die vom Geschlecht ab-
hängigen Rechte und Pflichten der eingetragenen Person nach dem geänderten Eintrag,
soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Änderung des Geschlechtseintrags lässt das Rechtsverhältnis zwischen der
eingetragenen Person und ihren Eltern sowie zwischen der eingetragenen Person und ihren
Kindern unberührt, bei angenommenen Kindern jedoch nur, soweit diese vor der Änderung

8 – Bearbeitungsstand: 25.01.2021 11:40 Uhr
des Geschlechtseintrags als Kind angenommen worden sind. Gleiches gilt im Verhältnis zu
den Abkömmlingen dieser Kinder.
(3) Die Änderung des Geschlechtseintrags lässt die bei ihrem Abschluss bestehenden
Ansprüche auf Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen der eingetragenen
Person unberührt. Bei einer sich unmittelbar anschließenden Leistung aus demselben
Rechtsverhältnis ist, soweit es hierbei auf das Geschlecht ankommt, weiter von den Bewer-
tungen auszugehen, die den Leistungen bei Abschluss der Änderung zugrunde gelegen
haben.
(4) Ansprüche auf Leistung aus der Versicherung oder Versorgung eines früheren
Ehegatten werden durch die Änderung nicht begründet.
§ 9
Offenbarungsverbot
(1) Ist der Geschlechtseintrag oder sind die Vornamen einer Person nach dem Trans-
sexuellengesetz, nach § 45b des Personenstandsgesetzes in der bis zum [Einsetzen: Da-
tum des Inkrafttretens des Gesetzes über die Änderung des Geschlechtseintrags und der
Vornamen ] geltenden Fassung oder nach diesem Gesetz geändert worden, dürfen die bis
zur Änderung eingetragene Geschlechtszugehörigkeit und die Vornamen ohne Zustim-
mung der Person nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere
Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft
gemacht wird.
(2) Die Person kann verlangen, dass der geänderte Geschlechtseintrag und die Vor-
namen in amtlichen Dokumenten und Registern eingetragen werden, wenn dem keine be-
sonderen Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.
(3) Amtliche Dokumente, die vor der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vor-
namen erstellt wurden, werden bei berechtigtem Interesse auf Antrag mit dem neuen Ge-
schlechtseintrag und den neuen Vornamen ausgestellt, soweit dies möglich ist.
(4) Der frühere und der derzeitige Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Ab-
kömmlinge der Person sind nur dann verpflichtet, den geänderten Geschlechtseintrag und
die geänderten Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und
Register oder im Rechtsverkehr erforderlich ist. Dies gilt nicht für Ehegatten der eingetra-
genen Person, deren Ehe nach der Änderung des Geschlechtseintrags geschlossen oder
begründet wurde.
Artikel 2
Änderung des Passgesetzes
In § 4 Absatz 1 Satz 4 und § 6 Absatz 2a Satz 1 des Passgesetzes vom 19. April 1986
(BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl.
I S. 2744) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1 des Transsexuellengesetzes“ durch
die Wörter „nach dem Transsexuellengesetz oder nach dem Gesetz über die Änderung des
Geschlechtseintrags und der Vornamen“ ersetzt.

9 – Bearbeitungsstand: 25.01.2021 11:40 Uhr
Artikel 3
Änderung des Personenstandsgesetzes
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch
Artikel 88 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

  1. § 16 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
    Die Änderung der Vornamen und des Geschlechts ist nicht einzutragen, wenn diese
    nach § 45b in der bis zum [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes über die
    Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen] geltenden Fassung, nach dem
    Transsexuellengesetz oder nach dem Gesetz über die Änderung des Geschlechtsein-
    trags und der Vornamen oder in einem Adoptionsverfahren geändert wurden.
  2. § 45b wird wie folgt gefasst:
    㤠45b
    Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Va-
    rianten der Geschlechtsentwicklung
    Für Erklärungen nach § 1 des Gesetzes über die Änderung des Geschlechtseintrags
    und der Vornamen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzend.“
  3. Dem § 57 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) Auf Verlangen von Personen, deren Vornamen nach § 45b in der bis zum [Einset-
    zen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes über die Änderung des Geschlechtsein-
    trags und der Vornamen] geltenden Fassung, nach dem Transsexuellengesetz oder
    nach dem Gesetz über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ge-
    ändert worden sind, werden in die Eheurkunde die vor der Eheschließung geführten
    Vornamen nicht aufgenommen.“
  4. Dem § 58 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) Auf Verlangen von Personen, deren Vornamen nach § 45b in der bis zum [Einset-
    zen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes über die Änderung des Geschlechtsein-
    trags und der Vornamen] geltenden Fassung, nach dem Transsexuellengesetz oder
    nach dem Gesetz über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ge-
    ändert worden sind, werden in die Lebenspartnerschaftsurkunde die vor der Begrün-
    dung der Lebenspartnerschaft geführten Vornamen nicht aufgenommen.“
  5. § 63 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Ist der Geschlechtseintrag oder sind die Vornamen einer Person nach § 45b in der
    bis zum [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes über die Änderung des
    Geschlechtseintrags und der Vornamen] geltenden Fassung, nach dem Transsexu-
    ellengesetz oder nach dem Gesetz über die Änderung des Geschlechtseintrags und
    der Vornamen geändert worden, so darf abweichend von § 62
    a) eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtseintrag nur der betroffenen Person
    selbst und

10 – Bearbeitungsstand: 25.01.2021 11:40 Uhr
b) eine Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde aus dem Ehe- oder Lebenspartner-
schaftseintrag nur der betroffenen Person selbst sowie ihrem Ehegatten oder Le-
benspartner erteilt werden.
Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod der betroffenen Person; § 9 des Geset-
zes über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen bleibt unberührt.“
Artikel 4
Änderung der Personenstandsverordnung
§ 56 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d der Personenstandsverordnung vom 22. No-
vember 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember
2020 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„d) Entscheidungen und Anordnungen, durch die nach dem Transsexuellengesetz, o-
der dem Gesetz über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
aa) die Vornamen einer Person geändert oder solche Entscheidungen aufgeho-
ben werden,
bb) festgestellt wird, dass eine Person als einem anderen Geschlecht zugehörig
anzusehen ist,
cc)angeordnet wird, dass die Angabe zum Geschlecht einer Person in einem deut-
schen Personenstandseintrag durch eine andere Angabe zu ersetzen oder zu streichen
ist,
dd) festgestellt wird, welche Geschlechtsbezeichnung maßgeblich ist oder auf
die Angabe einer solchen verzichtet wird,“.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
In § 168a Absatz 1 werden die Wörter „§ 45b Absatz 2 Satz 3 des Personenstandsge-
setzes“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über die Änderung des
Geschlechtseintrags und der Vornamen“ ersetzt.

11 – Bearbeitungsstand: 25.01.2021 11:40 Uhr
Artikel 6
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Absatz 2 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
    „12. Verfahren nach dem Gesetz über die Änderung des Geschlechtseintrags und der
    Vornamen,“
  2. Nummer 15210 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt gefasst:
    Nr. Gebührentatbestand
    Gebühr oder Satz der Gebühr
    nach § 34 GNotKG – Ta-
    belle A
    „15210 Verfahren nach dem
  3. Verschollenheitsgesetz oder
  4. Gesetz zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen 1,0“.
    Artikel 7
    Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
    In Anlage 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004
    (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020
    (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, werden in der Tabelle mit der Spaltenüberschrift
    „Gegenstand medizinischer und psychologischer Gutachten“ in der Honorargruppe M 3 die
    Wörter „22. in Verfahren nach dem TSG,“ durch die Wörter „22. in Verfahren nach dem
    Gesetz über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen“ ersetzt.
    Artikel 8
    Änderung des Rechtspflegergesetzes
    Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013
    (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. März 2020
    (BGBl. I S. 541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  5. § 14 Absatz 1 Nummer 12 wird wie folgt geändert:
    a) In Buchstabe b wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.
    b) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

12 – Bearbeitungsstand: 25.01.2021 11:40 Uhr
„c) des gesetzlichen Vertreters nach § 3 des Gesetzes über die Änderung des Ge-
schlechtseintrags und der Vornamen;“.

  1. § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 wird aufgehoben.
    Artikel 9
    Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
    In § 20a Absatz 1 Satz 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Be-
    kanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch
    Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2760) geändert worden ist, wer-
    den die Wörter „§ 5 Abs. 1 des Transsexuellengesetzes“ durch die Wörter „§ 9 des Geset-
    zes über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen“ ersetzt.
    Artikel 10
    Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
    Dieses Gesetz tritt am […] in Kraft. Gleichzeitig tritt das Transsexuellengesetz vom 10.
    September 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom
  2. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, außer Kraft. Am […] anhängige Ver-
    fahren nach dem Transsexuellengesetz in der bis einschließlich […] geltenden Fassung
    werden nach dem bis zum […] geltenden Recht weitergeführt.

13 – Bearbeitungsstand: 25.01.2021 11:40 Uhr
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Am 1. Januar 1981 trat das Transsexuellengesetz (TSG) in Kraft. Das Gesetz regelt, unter
welchen Voraussetzungen Menschen, die zwar ein biologisch eindeutiges Geschlecht ha-
ben, sich jedoch dem anderen Geschlecht zugehörig fühlen (Transsexuelle), ihre Vornamen
und ihren Geschlechtseintrag in Personenstandsregistern ändern lassen können. Um den
Betroffenen die Möglichkeit zu geben, entweder nur die Vornamen ändern („kleine Lösung“)
oder zusätzlich die andere Geschlechtszugehörigkeit feststellen zu lassen („große Lösung“)
waren unterschiedliche Voraussetzungen vorgesehen. Das Bundesverfassungsgericht hat
in verschiedenen Entscheidungen Teile des TSG für verfassungswidrig erklärt, wodurch
auch die Unterschiede bei den Voraussetzungen für die beiden Verfahren entfallen sind
(u.a. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 1 BvR 3295/07; BVerfG, Beschluss vom

  1. Mai 2008 – 1 BvL 10/05; Beschluss vom 18. Juli 2006 – 1 BvL 1/04; BVerfG Beschluss
    v. 6. Dezember 2005 – 1 BvL 3/03; BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993 – 1 BvL 38/92).
    Mit dem Personenstandsrechts-Änderungsgesetz vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122) wurde
    für intersexuelle Menschen in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) die Mög-
    lichkeit eröffnet, einen Personenstandsfall ohne eine Angabe zum Geschlecht des Kindes
    in das Geburtenregister einzutragen, wenn das Kind weder dem weiblichen noch dem
    männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann.
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2017 –
    1 BvR 2019/16 – festgestellt, dass das in Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Ab-
    satz 1 des Grundgesetzes (GG) normierte allgemeine Persönlichkeitsrecht auch die ge-
    schlechtliche Identität derjenigen schützt, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch
    dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Dieser Personenkreis ist auch gemäß Arti-
    kel 3 Absatz 3 Satz 1 GG vor Diskriminierungen wegen des Geschlechts geschützt und wird
    in beiden Grundrechten verletzt, wenn das Personenstandsrecht dazu zwingt, das Ge-
    schlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als „weiblich“
    oder „männlich“ zulässt.
    Mit dem „Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben“ ist
    zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in § 22 Absatz 3 PStG
    für den Geschlechtseintrag für Neugeborene die weitere Angabe „divers“ und für betroffene
    intersexuelle Personen selbst ein Wechsel des Geschlechtseintrags durch eine Erklärung
    nach § 45b PStG ermöglicht worden.
    Mit dem Entwurf soll das Verfahren zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vorna-
    men im Interesse inter- und transgeschlechtlicher Menschen vereinfacht, zugleich aber das
    öffentliche Interesse an der Validität der Eintragungen in den Personenstandsregistern ge-
    wahrt werden. Die Möglichkeit der Änderung des Geschlechtseintrags für transgeschlecht-
    liche Personen soll unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-
    gerichtes geregelt und erleichtert werden. Zugleich sollen die Möglichkeiten der Änderung
    des Geschlechtseintrags und der Vornamen für trans- und intergeschlechtliche Menschen
    an einem einheitlichen Standort geregelt und so weit wie erforderlich angeglichen werden.

14 – Bearbeitungsstand: 25.01.2021 11:40 Uhr
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die für die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen erforderlichen Regelun-
gen sollen in einem neuen Gesetz zusammengefasst werden. Für die Änderung des Ge-
schlechtseintrags bei Transgeschlechtlichkeit ist erforderlich, dass sich die betroffene Per-
son nicht mehr ihrem eingetragenen Geschlecht als zugehörig empfindet und der dauer-
hafte und ernsthafte Wunsch nach einer Änderung ihrer Geschlechtszugehörigkeit besteht.
Ferner muss mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sein, dass sich ihr neues
Zugehörigkeitsempfinden nicht mehr ändern wird. Um Fehlentscheidungen zu vermeiden,
ist bei volljährigen Personen – anstelle der bisherigen Gutachtenpflicht – eine qualifizierte
Beratung erforderlich, über die eine begründete Bescheinigung vorzulegen ist, und der
nachvollziehbar entnommen werden kann, dass sich die Person ernsthaft und dauerhaft
einem anderen oder keinem Geschlecht als zugehörig empfindet und mit hoher Wahr-
scheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zu dem anderen o-
der keinem Geschlecht nicht mehr ändern wird. Das Verfahren wird wie bislang vor dem
Gericht geführt. Dieses holt bei minderjährigen Personen das Gutachten eines Sachver-
ständigen ein, der ebenfalls die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit des Geschlechtsände-
rungswunsches beurteilt. Für die Änderung des Geschlechtseintrags bei Intergeschlecht-
lichkeit bleibt es bei der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung oder der eidesstattlichen
Versicherung beim Standesamt. Die Regelung entspricht inhaltlich § 45b Personenstands-
gesetz.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1
(das bürgerliche Recht, das gerichtliche Verfahren), Nummer 2 (das Personenstandswe-
sen) und Nummer 7 (die öffentliche Fürsorge) GG in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 1
GG. Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhält-
nisse im Bundesgebiet und zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse
erforderlich. Ohne eine einheitliche Regelung wäre zu befürchten, dass das Angebot an
Beratungsleistungen regional derart unterschiedlich ausfällt, dass eine Beeinträchtigung
des bundesstaatlichen Sozialgefüges zu konstatieren wäre.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Gesetzgebungsvorhaben ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrecht-
lichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen

  1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
    Der Entwurf regelt Änderungen des Geschlechtseintrages und der Vornamen weitgehend
    an einem einheitlichen Standort und gleicht die Verfahren für intersexuelle und transsexu-
    elle Personen so weit wie möglich an. Das TSG als personenstandsrechtliches Sonderge-
    setz wird aufgehoben.

15 – Bearbeitungsstand: 25.01.2021 11:40 Uhr

  1. Nachhaltigkeitsaspekte
    Der Entwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur Deutschen
    Nachhaltigkeitsstrategie.
  2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
    Für den Bund entstehen durch das Gesetz nachfolgend dargestellte Haushaltsausgaben
    ohne Erfüllungsaufwand.
    Für die Änderung des Geschlechtseintrags bei Transsexualität soll künftig neben dem dau-
    erhaften und ernsthaften Zugehörigkeitsempfinden zu einem anderen als dem eingetrage-
    nen Geschlecht eine qualifizierte Beratung erforderlich sein. Das Gesetz sieht in diesem
    Zusammenhang vor, dass jede Person, die ein Verfahren nach diesem Gesetz anstrebt,
    Anspruch auf eine qualifizierte und kostenfreie Beratung durch eine anerkannte Beratungs-
    stelle hat. Ein solcher Anspruch besteht auch für intergeschlechtliche Menschen im Hinblick
    auf das Verfahren nach § 1 des Gesetzes über die Änderung des Geschlechtseintrags und
    der Vornamen.
    Für die zusätzliche Einweisung der bereits durch ihre Ausbildung und beruflichen Erfahrung
    qualifizierten beratenden Personen sind zusätzliche Kosten zu erwarten.
    Diesen Kosten für den Bund stehen nachfolgend dargestellte Einsparungen der Länder ge-
    genüber:
    Aufgrund der vorgesehenen Änderungen sind im gerichtlichen Verfahren zur Änderung des
    Geschlechtseintrags bei Transgeschlechtlichkeit künftig nur dann Gutachten einzuholen,
    wenn eine minderjährige Person betroffen ist, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Nach
    geltender Rechtslage trifft das Gericht die Entscheidung aufgrund von zwei unabhängigen
    Gutachten. Die Kosten für diese Gutachten hat grundsätzlich die antragstellende Person im
    Rahmen der Gerichtskosten zu tragen. In den Fällen, in denen das Gericht der antragsstel-
    lenden Person jedoch Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt hat (§§ 76 ff. des
    Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli-
    gen Gerichtsbarkeit – FamFG – i.V. m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung), hat die Staats-
    kasse des jeweiligen Landes diese Kosten zu tragen. Der Anteil der Verfahren in Familien-
    und FG-Sachen, in denen dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, betrug
    im Jahre 2019 31,9 %. (Quelle: Statistisches Bundesamt Fachserie 10, Geschäftsentwick-
    lung der Familiensachen vor dem Amtsgericht 2019, Reihe 2.2).
    Durch den Wegfall der Gutachtenpflicht im gerichtlichen Verfahren bei volljährigen Perso-
    nen entfallen Kosten für die Länder.
  3. Erfüllungsaufwand
    a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
    Personen, die eine Änderung des Geschlechtseintrags bei Transsexualität anstreben, müs-
    sen zuvor eine qualifizierte Beratung in Anspruch nehmen. Dem steht allerdings gegenüber,
    dass sich Betroffene bisher im Rahmen eines Verfahrens nach dem TSG zwei Begutach-
    tungen unterziehen mussten.
    b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
    Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Aufwand für die An-
    passung von privaten Urkunden, wie beispielsweise Arbeitszeugnisse an einen geänderten
    Geschlechtseintrag, ist zu vernachlässigen.
    c) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

16 – Bearbeitungsstand: 25.01.2021 11:40 Uhr
Für die Verwaltung des Bundes entsteht durch § 5 Erfüllungsaufwand.
Für die Gerichte ist in der Summe kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand zu erwarten.
Verfahren zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen wegen Interge-
schlechtlichkeit (Artikel 1 § 1)
Eine inhaltliche Änderung gegenüber der bereits seit 1. Januar 2019 geltenden Rechtslage
ist mit der Neuregelung nicht verbunden. Die Vorschrift wird lediglich aus systematischen
Gründen vom PStG in das Gesetz über die Änderung des Geschlechtseintrags und der
Vornamen übertragen.
Verfahren zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen wegen Transge-
schlechtlichkeit (Artikel 1 § 2)
Da das Verfahren im Gegensatz zu dem bisherigen Verfahren nach dem TSG wesentlich
vereinfacht wurde, etwa indem bei volljährigen Personen keine Gutachten mehr eingeholt
werden müssen, dürften die Verfahren schneller abzuwickeln sein und sich der Aufwand
pro Verfahren reduzieren.
Insgesamt ist davon auszugehen, dass sich der zusätzliche Aufwand durch die zu erwar-
tende höhere Anzahl der Verfahren und die durch die Verfahrensvereinfachung zu erwar-
tenden Einsparungen die Waage halten, so dass durch die Rechtsänderung kein messbarer
zusätzlicher Erfüllungsaufwand entstehen wird.

  1. Weitere Kosten
    Durch das Gesetz kommt es neben dem unter 4. dargestellten Erfüllungsaufwand für die
    Gerichte außerdem zu weiteren Kosten durch die richterliche Tätigkeit. Die Aufgabe ist dem
    traditionellen Kernbereich der Rechtsprechung zuzurechnen, der vom einzelnen Richter
    betriebene Aufwand unterliegt mithin der richterlichen Unabhängigkeit.
    Unabhängig davon ist durch die neue Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens zur Än-
    derung des Geschlechtseintrags bei Transgeschlechtlichkeit ein – allerdings nicht quantifi-
    zierbarer – Minderaufwand auch bei der richterlichen Tätigkeit zu erwarten, der den anzu-
    nehmenden Mehraufwand durch den erwarteten Anstieg der Verfahren weitgehend aus-
    gleichen wird.
    Auswirkungen auf die Wirtschaft, auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das
    Verbraucherpreisniveau, sind im Übrigen nicht zu erwarten.
  2. Weitere Gesetzesfolgen
    Der Entwurf wurde auf seine Gleichstellungsrelevanz überprüft. Die Änderungen beziehen
    sich in gleichem Maße auf Frauen und Männer sowie auf Personen ohne Geschlechtsein-
    trag oder mit dem Geschlechtseintrag „divers“.
    Weitere Regelungsfolgen, insbesondere Auswirkungen von verbraucherpolitischer Bedeu-
    tung, sind nicht ersichtlich. Demografische Auswirkungen sind ebenfalls nicht zu erwarten.
    VII. Befristung; Evaluierung
    Eine Befristung oder Evaluierung ist nicht erforderlich.

17 – Bearbeitungsstand: 25.01.2021 11:40 Uhr
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen)
Zu § 1 (Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen wegen Interge-
schlechtlichkeit)
Die Vorschrift regelt in Absatz 1 die materiellen Voraussetzungen der Änderung des Ge-
schlechtseintrags und der Vornamen bei intergeschlechtlichen Personen. Danach erfordert
die Änderung des Geschlechtseintrags und nach Absatz 2 der Vornamen bei interge-
schlechtlichen Personen das Vorliegen einer Variante der Geschlechtsentwicklung. Dies ist
durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. Die ärztliche Bescheinigung
muss nicht für die Abgabe der Erklärung gesondert eingeholt werden. Bereits existierende
ärztliche Atteste – etwa im Zusammenhang mit der Geburt oder späterer Untersuchungen
– reichen aus. Liegen solche Bescheinigungen nicht vor und ist eine aktuelle Bescheinigung
der Variante der Geschlechtsentwicklung wegen einer früheren Behandlung (z.B. Opera-
tion, Hormontherapie) medizinisch nicht mehr möglich, kann dies an Eides statt versichert
werden. Davon werden auch die Fälle umfasst, in denen die vorhergehende ärztliche Be-
handlung so belastend war, dass wegen der Gefahr einer Retraumatisierung eine erneute
ärztliche Untersuchung unzumutbar wäre. Auch in diesen Fällen können die fehlenden
Nachweise und die Gründe dafür durch Versicherung an Eides statt ersetzt werden.
Der Wechsel ist wie bisher in alle in § 22 Absatz 3 PStG vorgesehenen Eintragungsmög-
lichkeiten möglich („weiblich“, „männlich“, „divers“, keine Angabe).
Die in Absatz 5 und Absatz 6 vorgesehenen Änderungen entsprechen den Regelungen in
§ 45b Absatz 2 und Absatz 4 PStG.
Zu § 2 (Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen wegen Transge-
schlechtlichkeit)
In § 2 sind die Voraussetzungen für volljährige Personen, die nicht unter den Anwendungs-
bereich des § 1 fallen und deren Geschlechtsidentität von ihrem eindeutig weiblichen oder
männlichen Körperbild abweicht (transgeschlechtliche Personen) geregelt. Die Vorausset-
zungen der Änderung des Geschlechts richtet sich für diesen Personenkreis derzeit nach
dem Transsexuellengesetz (TSG). Volljährige transgeschlechtliche Personen können nun-
mehr in einem gerichtlichen Verfahren ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen ändern
lassen, wenn sie sich nicht mehr ihrem eingetragenen Geschlecht, sondern sich ernsthaft
und dauerhaft einem anderen oder keinem Geschlecht als zugehörig empfinden (Nummer
1), mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden
zu dem anderen oder keinem Geschlecht nicht mehr ändern wird (Nummer 2) und sie eine
Bescheinigung nach § 5 Absatz 2 vorlegen (Nummer 3).
Die bisher nach dem TSG vorgesehene Einholung von zwei Sachverständigengutachten
durch das Gericht wird für volljährige Personen durch eine qualifizierte Beratung, die vor
der gerichtlichen Antragstellung zu erfolgen hat, ersetzt. Sie ist als Hilfestellung für Be-
troffene gedacht und soll gleichzeitig dem Gericht eine fundierte Basis für seine Entschei-
dung bieten. An die Qualifikation des Beraters sind daher dieselben Anforderungen zu
knüpfen, die bei den vom Gericht beauftragten Gutachtern gelten. Sie müssen aufgrund
ihrer Berufsqualifikation und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen der
Transgeschlechtlichkeit vertraut sein. Sie werden in der Regel Ärzte, Psychologen oder
Psychotherapeuten sein. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Betroffenen vor falschen
oder übereilten Schritten geschützt werden.

18 – Bearbeitungsstand: 25.01.2021 11:40 Uhr
Auch für transgeschlechtliche Personen ist wie bei intergeschlechtlichen Personen ein
Wechsel in alle in § 22 Absatz 3 PStG vorgesehenen Angaben möglich, mithin nicht nur
wie nach dem geltenden TSG in das jeweils andere Geschlecht, also von „weiblich“ zu
„männlich“ oder umgekehrt. In dem Verfahren nach § 2 kann auch die Eintragung „divers“
erwirkt oder von einem Geschlechtseintrag abgesehen werden. Ein Wechsel ist allerdings
nur in das Geschlecht möglich, dem sich die Person nunmehr ernsthaft und dauerhaft als
zugehörig empfindet, oder die Person entscheidet sich, von einem Geschlechtseintrag
gänzlich abzusehen.
Zu § 3 (Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen wegen Transge-
schlechtlichkeit bei Minderjährigen)
Die Vorschrift regelt die Besonderheiten bei der Geschlechtseintrags- und Vornamensän-
derung eines Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Absatz 1 regelt, dass bei Minderjährigen in dem nach § 2 erforderlichen Gerichtsverfahren
ein Sachverständigengutachten über die Dauerhaftigkeit und Ernsthaftigkeit des Willens,
die Geschlechtsangabe ändern zu lassen, einzuholen ist. Daneben bleibt der Anspruch der
betroffenen Minderjährigen auf qualifizierte Beratung bestehen.
Absatz 2 stellt klar, dass erst nach Vollendung des 14. Lebensjahrs ein Antrag gestellt wer-
den kann. Wegen des höchstpersönlichen Charakters des Geschlechtseintrags und der
Vornamen des betroffenen Minderjährigen stellt er den Antrag selbst, benötigt hierzu aber
die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter. Falls diese ihre Zustimmung verweigern,
kann die Zustimmung durch das Familiengericht ersetzt werden, sofern die Änderung des
Geschlechtseintrags oder der Vornamen des Minderjährigen dessen Wohl nicht wider-
spricht. Als materiell Betroffene sind die Eltern als Muss-Beteiligte nach § 7 Absatz 2 Num-
mer 1 FamFG zum Verfahren hinzuzuziehen.
In § 3 Absatz 2 Satz 3 wird klargestellt, dass es sich bei dem Verfahren um eine Kind-
schaftssache nach Buch 2 Abschnitt 3 FamFG handelt.
Zu § 4 (Berechtigte)
Die Regelung stellt sicher, dass auch bei Verfahren nach § 1 bis § 3, an denen Ausländer
beteiligt sind, ein ausreichender Inlandsbezug gegeben ist. Grundsätzlich ist es dem jewei-
ligen Heimatrecht überlassen, ob der Name oder die Geschlechtszugehörigkeit geändert
werden können, da Friktionen mit den namensrechtlichen Kollisionsvorschriften (Artikel 10,
47, 48 EGBGB) zu vermeiden sind. Diese Erwägung kann allerdings dann nicht Platz grei-
fen, wenn die betroffene Person sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhält und ihr
Heimatrecht eine vergleichbare Regelung nicht kennt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
in seiner Ausprägung als Schutz der geschlechtlichen Identität gebietet es im Zusammen-
wirken mit dem Gleichbehandlungsgebot, diesen Personen in gleicher Weise wie Personen,
die in Personenstandsregistern erfasst sind, die Möglichkeit zu geben, eine entsprechende
Erklärung abzugeben.
Zu § 5 (Beratung und Beratungsbescheinigung)
Die Regelung dient der Umsetzung der notwendigen qualifizierten Beratung nach § 2 Ab-
satz 1 Nummer 3 und regelt deren Details.
Absatz 1 normiert den Anspruch jeder Person, die ein Verfahren nach diesem Gesetz an-
strebt, auf eine kostenfreie Beratung und beschreibt die erforderliche Qualifikation der be-
ratenden Person.
Die beratende Person soll für die Beratung besonders qualifiziert sein. Sie muss auf Grund-
lage einer abgeschlossenen beruflichen Qualifizierung und beruflicher Erfahrung sowohl

19 – Bearbeitungsstand: 25.01.2021 11:40 Uhr
mit den Besonderheiten der Inter- als auch der Transgeschlechtlichkeit vertraut sein. In der
Regel werden daher Ärzte, Psychologen oder Psychotherapeuten heranzuziehen sein, je
nach Bedarf spezialisiert auf Erwachsene oder Kinder. Damit soll gewährleistet werden,
dass die beratende Person über eine ausreichende Qualifikation für eine sach- und interes-
sengerechte Beratung verfügt. Dies ist insbesondere bei den volljährigen transgeschlecht-
lichen Personen im Hinblick auf die auszustellende Bescheinigung und der darin enthalten-
den nachvollziehbaren Erklärung, ob Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit des
Wunsches nach Geschlechtsänderung bestehen, erforderlich. Die beratende Person muss
nicht Angehörige einer Beratungsstelle nach Absatz 3 sein. Wenn die betroffene Person es
für geboten hält, kann sie sich auch durch eine andere Person, deren Qualifikation den in
der Norm aufgestellten Erfordernissen entspricht, auf eigene Kosten beraten und von dieser
einen Beratungsschein nach Absatz 2 ausstellen lassen.
Die Beratung hat nach Absatz 1 Aufschluss über die rechtlichen und medizinischen Mög-
lichkeiten, die Tragweite einer Entscheidung zur Änderung des Geschlechtseintrags bezie-
hungsweise einer Geschlechtsänderung sowie über die möglichen Folgen und Risiken zu
geben.
Absatz 2 regelt die Pflicht der beratenden Person, auf Wunsch der betroffenen Person nach
Abschluss der Beratung eine Beratungsbescheinigung auszustellen. Dies gilt unabhängig
davon, ob die betroffene Person sich nach der Beratung zu einem Antrag auf Änderung des
Geschlechtseintrags entscheidet oder nicht. Der Berater hat sich in der Bescheinigung auch
darüber zu erklären, ob sich die Person ernsthaft und dauerhaft einem anderen oder keinem
Geschlecht als zugehörig empfindet und mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist,
dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zu dem anderen oder keinem Geschlecht nicht mehr
ändern wird, wenn die Bescheinigung in einem Verfahren nach § 2 vorgelegt werden soll.
Die Erklärung ist zu begründen.
Nach Absatz 3 erfolgt die Anerkennung einer Beratungsstelle durch das Bundesamt für
Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Satz 2). Es muss sich dabei nicht um eine Ein-
richtung handeln, sondern auch Einzelpersonen können zugelassen werden (Satz 3). Zur
Deckung des kostenfreien Zugangs des betroffenen Personenkreises zur Beratungsstelle
hat die anerkannte Beratungsstelle einen Anspruch auf Förderung durch das Bundesminis-
terium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend, wenn sie für die Beratung geeignete
Personen nach Absatz 1 vorhält (Satz 5).
Zu 6 (Gerichtliches Verfahren)
Die Vorschrift regelt das gerichtliche Verfahren zur Änderung des Geschlechtseintrages
nach §§ 2 und 3.
Absatz 1 legt fest, dass die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-
chen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden sind, soweit
nichts anderes bestimmt ist. Daraus ergibt sich das Erfordernis, die betroffene Person per-
sönlich anzuhören.
Absatz 2 Satz 1 normiert eine Zuständigkeitskonzentration dahingehend, dass das Amts-
gericht ausschließlich zuständig ist, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat. Satz 3
eröffnet den Landesregierungen die Möglichkeit einer hierüber hinausgehenden Konzent-
ration, indem ein Amtsgericht durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landge-
richte zuständig wird. Satz 5 gestattet es den Landesregierungen, diese Kompetenz durch
Rechtsverordnung an die Landesjustizverwaltungen zu delegieren. Die Vorschrift entspricht
inhaltlich dem bisherigen § 2 Absatz 1 TSG.
Absatz 3 Satz 1 normiert die örtliche Zuständigkeit. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen
§ 2 Absatz 2 Satz 1 TSG. Satz 2 enthält eine Auffangregelung für Deutsche, wenn eine

20 – Bearbeitungsstand: 25.01.2021 11:40 Uhr
örtliche Zuständigkeit nach Satz 1 nicht gegeben ist. In diesem Fall ist das Amtsgericht
Schöneberg örtlich zuständig. Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 2 Absatz 2 Satz 2 TSG.
Absatz 4 macht deutlich, dass die nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 erforderliche Beratung vor
dem gerichtlichen Verfahren durchzuführen und die dort erhaltene begründete Beratungs-
bescheinigung im gerichtlichen Verfahren vorzulegen ist. Als Ist-Vorschrift ist die Vorlage
der Bescheinigung eine Zulässigkeitsvoraussetzung. Bei Fehlen der Bescheinigung ist der
Antrag als unzulässig zu verwerfen. Satz 1 enthält eine von § 23 Absatz 1 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit abweichende Bestimmung des Inhalts des Antrags. Hiernach soll das Verfahrensziel
bezeichnet werden. Die transgeschlechtliche Person soll somit jedenfalls benennen, wel-
chen Geschlechtseintrag sie mit dem Antrag bewirken möchte. Es handelt sich hierbei um
die für die Abgrenzung des Verfahrensgegenstandes erforderliche Mindestangabe. Da es
sich um eine Soll-Vorschrift handelt, ist der Antrag im Fall von ungenügenden Angaben
nicht als unzulässig zurückzuweisen. Vielmehr hat das Gericht auf eine Ergänzung der An-
gaben hinzuwirken.
Zu 7 (Wirksamkeit der Entscheidung des Gerichts, Aufhebung)
Die Vorschrift bestimmt, dass die Endentscheidung erst mit Rechtskraft wirksam wird. Hier-
durch sollen Mehrfachänderungen des Geschlechtseintrages aufgrund unterschiedlicher
gerichtlicher Entscheidungen vermieden werden.
Darüber hinaus regelt sie das Verfahren, wenn die Person sich wieder dem vor der Ent-
scheidung angegebenen Geschlecht zugehörig fühlt. In diesem Fall findet ebenfalls ein ge-
richtliches Verfahren statt, in dem jedoch auf die Einholung eines Gutachtens oder die
Durchführung einer Beratung verzichtet werden kann.
Zu § 8 (Wirkungen der Änderung des Geschlechtseintrags)
Mit der Vorschrift werden die materiellen Wirkungen der Geschlechtseintragsänderung ge-
regelt.
Absatz 1 regelt den Grundsatz und übernimmt § 10 TSG. Die aus der neuen Geschlechts-
zugehörigkeit folgenden Rechte und Pflichten der betroffenen Person sollen sich von dem
Tag der Eintragung der Änderung des Geschlechtseintrags an allgemein nach dem geän-
derten Geschlechtseintrag richten.
Absatz 2 regelt wie § 11 TSG, dass die Änderung des Geschlechtseintrags das Eltern-Kind-
Verhältnis unberührt lässt. Die Vorschrift soll insbesondere die berechtigten Interessen der
Kinder der eingetragenen Person wahren. Der Status als Elternteil soll unter Berücksichti-
gung der neuen Personenstandsdaten unberührt bleiben, so z.B. für den Unterhalt, das
Erbrecht, die Vaterschaftsfeststellung oder die Ehelichkeitsanfechtung.
Die Absätze 3 und 4 übernehmen den bisherigen § 12 TSG. Auch im Hinblick auf Ansprü-
che aus bestehenden Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen gilt der Grund-
satz, dass die Änderung des Geschlechtseintrags diese unberührt lässt. Sollte es bei der
Bewertung der Leistung auf das Geschlecht ankommen, gilt weiterhin das bei Abschluss
der Änderung zugrunde gelegte Geschlecht für die Bewertung der Leistung. Auch in diesem
Fall hat die Änderung des Geschlechtseintrags keine Auswirkung auf die Leistung und lässt
diese unberührt. Eine abschließende Aufzählung der Renten und vergleichbaren wieder-
kehrenden Leistungen ist aufgrund der Vielzahl der in Frage kommenden Ansprüche nicht
möglich.

21 – Bearbeitungsstand: 25.01.2021 11:40 Uhr
Zu § 9 (Offenbarungsverbot)
Absatz 1 und Absatz 4 greifen das bisher in § 5 TSG geregelte Offenbarungsverbot auf und
sollen die transgeschlechtliche oder intergeschlechtliche Person vor unbefugtem Ausfor-
schen der bisherigen Daten schützen.
Die Absätze 2 und 3 regeln neu, dass bisherige Dokumente an die neue Geschlechtszuge-
hörigkeit und die neuen Vornamen angepasst werden können.
Die Regelung insgesamt gilt sowohl für inter- als auch für transgeschlechtliche Personen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Passgesetzes)
Die bisherigen Ausnahmeregelungen in Bezug auf § 1 TSG waren anzupassen.
Zu Artikel 3 (Änderung des Personenstandsgesetzes)
Der Vorschlag enthält die notwendigen Anpassungen des Personenstandsrechts.
Zu Nummer 1:
Es handelt sich um eine notwendige Änderung, die auf der Aufhebung des TSG beruht.
Zu Nummer 2:
Die Neufassung des bisherigen § 45b stellt klar, dass auch nach Überführung der bisheri-
gen Regelung in das Gesetz über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vorna-
men im Übrigen die Verfahrensvorschriften des PStG anwendbar bleiben.
Zu Nummer 3 und Nummer 4:
Die Regelung bietet Personen, die während Bestehens einer Ehe oder Lebenspartnerschaft
ihre Vornamen nach § 1 oder § 2 des Gesetzes über die Änderung des Geschlechtseintrags
und der Vornamen geändert haben, die Möglichkeit, eine Eheurkunde oder eine Lebens-
partnerschaftsurkunde ohne die bei Eingehung der Ehe oder Begründung der Lebenspart-
nerschaft geführten Vornamen auszustellen. Sie dient insofern dem in § 9 des Gesetzes
über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen normierten Offenbarungs-
verbot.
Zu Nummer 5:
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die auf der Aufhebung des TSG beruht.
Zu Artikel 4 (Änderung der Personenstandsverordnung)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die auf der Aufhebung des TSG beruht.
Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Die Verweisung auf § 45b PStG wird durch die Verweisung auf § 3 des Gesetzes über die
Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ersetzt.
Zu Artikel 6 (Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes – GNotKG)
Die Änderungen passen das Kostenrecht an die neuen Verfahren an.

22 – Bearbeitungsstand: 25.01.2021 11:40 Uhr
Die bisherige Nennung der Verfahren nach dem TSG in § 1 Absatz 2 Nummer 12 GNotKG
war anzupassen, da das gerichtliche Verfahren zur Änderung des Geschlechtseintrags nun-
mehr in § 5 des Gesetzes über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
geregelt ist.
Wie für das Verfahren nach dem TSG wird in Nummer 15210 des Kostenverzeichnisses
zum GNotKG für Verfahren zur Änderung des Geschlechtseintrags eine 1,0-Gebühr nach
Tabelle A (§ 34 Absatz 2 GNotKG) vorgeschlagen. Der Wert bestimmt sich regelmäßig nach
§ 36 Absatz 2 und 3 GNotKG. Bei Zugrundelegung des Ausgangswertes von 5 000 Euro (§
36 Absatz 3 GNotKG) beträgt die Gebühr 146,00 Euro. Die Gebühr schuldet der Antrag-
steller nach § 22 Absatz 1 GNotKG. Die Gebühr entsteht für jedes Verfahren zur Änderung
des Geschlechtseintrags, also auch für Verfahren über die Aufhebung (§ 6 Absatz 2 des
Gesetzes über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen-E).
Für das familiengerichtliche Verfahren über die Ersetzung der Zustimmung des gesetzli-
chen Vertreters (§ 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Änderung des Geschlechtseintrags
und der Vornamen) bestimmen sich die Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in
Familiensachen.
Zu Artikel 7 (Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes)
Die Vergütungsregelung in der Anlage 1 zu § 9 Absatz 1 des Justizvergütungs- und -ent-
schädigungsgesetzes für Gutachten in Verfahren nach dem TSG war dahingehend zu än-
dernd, dass sie auf die Gutachten nach dem Gesetz über die Änderung des Ge-
schlechtseintrags und der Vornamen Anwendung findet.
Zu Artikel 8 (Änderung des Rechtspflegergesetzes – RPflG)
Zu Nummer 1 (§ 14 RPflG)
Bei der Ersetzung der Zustimmung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Ände-
rung des Geschlechtseintrags und der Vornamen-E handelt es sich um eine Kindschafts-
sache, die nach § 3 Nummer 2a RPflG vorbehaltlich der ausdrücklich geregelten Richter-
vorbehalte dem Rechtspfleger übertragen sind. Die Entscheidung über die Ersetzung der
Zustimmung greift tief in die persönliche Sphäre des Betroffenen ein und steht in diesen
Konfliktfällen den Entscheidungen in einem streitigen Verfahren gleich. Die Entscheidung
ist daher dem Richter vorzubehalten und ist in den Katalog des § 14 RPflG aufzunehmen.
Zu Nummer 2 (§ 15 RPflG)
Es handelt sich um eine Folgeänderung der Aufhebung des TSG.
Zu Artikel 9 (Änderung des Bundeszentralregistergesetzes)
Statt auf das aufzuhebende Offenbarungsverbot in § 5 Absatz 1 TSG (aufzuheben gemäß
Artikel 10 des Entwurfs) ist auf das neue Offenbarungsverbot des § 9 des Gesetzes über
die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen zu verweisen.
Zu Artikel 10 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes und das Außerkrafttreten des TSG. Das
Gesetz soll am […] in Kraft treten. Dieser Zeitraum ist sowohl für die erforderlichen Anpas-
sungen des Personenstandswesens als auch für den Aufbau der Beratungsstruktur nach
dem Gesetz über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen erforderlich.

23 – Bearbeitungsstand: 25.01.2021 11:40 Uhr
Das TSG tritt zeitgleich außer Kraft. Darüber hinaus ist eine Übergangsregelung vorgese-
hen, die für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits begonnene Verfahren
nach dem TSG gilt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert